Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Infolio Group
für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Stand: September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die folgenden Gesellschaften der Infolio Group:
- Infolio Verpackungs GmbH
- HARAL Verpackungslösungen GmbH
- Helmut Krapp GmbH
- DITEC Folien GmbH
- Infolio Recycling GmbH
Vertragspartnerin ist ausschließlich diejenige Gesellschaft, die im Angebot, in der Auftragsbestätigung, im Vertrag oder in der Rechnung bezeichnet ist.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Sie gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der jeweils vertragschließenden Gesellschaft der Infolio Group. Soweit nachfolgend von „wir“, „uns“, „Verkäufer“, „Lieferant“ oder „Auftragnehmer“ die Rede ist, ist ausschließlich diese Gesellschaft gemeint.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
- Individualvereinbarungen und Angaben in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bleibt unberührt. Individuelle Vereinbarungen sind auch dann wirksam, wenn sie nicht in Textform bestätigt wurden.
- Angaben zu Produkten, Mustern, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten, Farben und sonstigen Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Nach Produktionsbeginn oder Beginn der Leistungserbringung besteht kein Recht des Kunden auf Stornierung. Stimmen wir einer Stornierung zu, hat der Kunde die vereinbarte Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen, die angefallenen und nicht mehr vermeidbaren Kosten sowie den entgangenen Gewinn zu ersetzen; ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb werden angerechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist.
§ 3 Produktbezogene Unterlagen, Freigaben und Schutzrechte
- Der Kunde hat Druckdaten, Zeichnungen, Texte, Marken, Kennzeichnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen. Er trägt die Verantwortung für deren rechtliche Zulässigkeit und stellt uns von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
- Druckfreigaben, Korrekturabzüge, technische Zeichnungen, Spezifikationen und Bemusterungen sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die Richtigkeit der freigegebenen Ausführung.
- An von uns erstellten Entwürfen, Zeichnungen, Mustern, Konzepten, Werkzeugen, Klischees und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Eine Nutzung außerhalb des Vertragszwecks oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer Zustimmung.
- Werkzeuge, Klischees und sonstige Fertigungsmittel bleiben auch dann unser Eigentum, wenn der Kunde hierfür Kostenanteile übernommen hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 4 Preise und Preisanpassung
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll, Maut, Paletten und sonstiger Nebenkosten.
- Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Lieferungen oder Leistungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss von uns nicht zu vertretende und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kosten für Rohstoffe, Vormaterialien, Energie, Fracht, Wechselkurse, Zölle, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben ändern. Die Preisanpassung ist auf den Betrag begrenzt, um den sich die konkrete Kostenänderung unter Berücksichtigung ihres Anteils an der Kalkulation auf den vereinbarten Preis auswirkt. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sowie gegenläufige Kostenentwicklungen werden miteinander verrechnet. Eine Erhöhung des kalkulierten Gewinnanteils ist ausgeschlossen. Die Preisanpassung wird mit Zugang unserer Mitteilung in Textform für die hiervon betroffenen, noch nicht ausgeführten Lieferungen oder Leistungen wirksam. Auf Verlangen erläutern wir dem Kunden die für die Anpassung maßgeblichen Kostenfaktoren. Ein besonderes Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden wird durch die Preisanpassung nicht begründet.
- Kosten für Klischees, Werkzeuge, Druckvorstufen, Prüfzeugnisse, Sonderprüfungen, Bemusterungen und kundenspezifische Dokumentationen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
- Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder als Fixtermin bestätigt wurden. Der Beginn vereinbarter Fristen setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat.
- Höhere Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von uns nicht zu vertretende Ereignisse - insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferkettenstörungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien sowie Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten - verlängern die Liefer- und Leistungszeit angemessen. Dauert das Hindernis länger als drei Monate an, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Geraten wir in Verzug, hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen ohne von uns geschuldete Montage erfolgen Lieferungen, soweit nicht anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager der vertragschließenden Gesellschaft. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Für Werk-, Montage- und Serviceleistungen gilt § 6a.
- Verzögert sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über. Hierdurch entstehende Lager- und Zusatzkosten trägt der Kunde.
- Versandart, Transportweg, Verpackung und Auswahl des Transporteurs erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern keine verbindliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Mehrwegverpackungen, Paletten, Gitterboxen und sonstige Ladungsträger bleiben unser Eigentum oder sind im Tausch zurückzugeben, soweit dies vereinbart oder handelsüblich ist.
§ 6a Abnahme bei Werk-, Montage- und Serviceleistungen
- Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, hat der Kunde sie nach Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Setzen wir dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert er die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als abgenommen. Die gesetzlichen Regelungen über die Abnahme bleiben im Übrigen unberührt.
- Mit der Abnahme gehen Gefahr und Vergütungsfälligkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über. In sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teilleistungen können im gegenseitigen Einvernehmen gesondert abgenommen werden.
§ 7 Mengen-, Maß-, Farb- und Materialtoleranzen
- Unsere Produkte werden grundsätzlich auftragsbezogen als Sonderanfertigungen hergestellt. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen, jeweils bezogen auf die bestellte Menge, sind bis zu 10 % zulässig. Bei Aufträgen unter 2.000 kg sind Abweichungen bis zu 15 %, bei Aufträgen unter 1.000 kg bis zu 20 % zulässig, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Toleranzen gelten gleichermaßen für Mehr- und Minderlieferungen; abgerechnet wird ausschließlich die tatsächlich gelieferte Menge. Auf Wunsch können abweichende Toleranzen ausdrücklich vereinbart werden.
- Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bei Maßen, Stärke, Gewicht, Flächengewicht, Farbe, Transparenz, Oberflächenbeschaffenheit, Druckstand, Wicklung, Rollendurchmesser und sonstigen Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit sie innerhalb vereinbarter oder nachweislich branchenüblicher Toleranzen liegen und die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- Vereinbarte technische Spezifikationen und ausdrücklich einbezogene Branchenregeln gelten in der bei Vertragsschluss bezeichneten Fassung. Dies gilt insbesondere für ausdrücklich benannte GKV-Prüf- und Bewertungsklauseln. Die maßgeblichen Regelwerke werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht. Die in Angebot oder Auftragsbestätigung vereinbarten Toleranzen gehen vor.
- Bei Beuteln, Säcken und vergleichbaren Stückartikeln sind technisch bedingte Zähldifferenzen und ein geringer produktionsbedingter Ausschuss im branchenüblichen Umfang zulässig.
§ 8 Mitwirkung des Kunden und bestimmungsgemäße Verwendung
- Der Kunde ist verpflichtet, uns alle für die Ausführung erforderlichen Informationen, insbesondere zur vorgesehenen Verwendung, Verarbeitung, Befüllung, Belastung, Lagerung, Temperatur, Feuchtigkeit und zu gesetzlichen Anforderungen, vollständig mitzuteilen.
- Der Kunde hat vor Serienverwendung eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Produkt oder die Leistung für den uns mitgeteilten konkreten Einsatzzweck geeignet ist. Die Prüfpflicht erstreckt sich nicht auf verdeckte technische Mängel, Abweichungen von ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheiten oder Fehler einer von uns übernommenen Beratung. Ausdrücklich übernommene Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bleiben unberührt.
- Ansprüche wegen Mängeln entfallen nur, soweit der Kunde den Mangel oder Schaden durch unsachgemäße Lagerung, Verarbeitung, Verwendung, Veränderung, Kombination mit ungeeigneten Stoffen oder Nichtbeachtung unserer Hinweise verursacht hat.
§ 9 Verpackungsmaschinen, Geräte, Montage und Service
- Soweit Verpackungsmaschinen, Geräte, Ersatzteile, Montage-, Wartungs-, Optimierungs- oder Serviceleistungen Vertragsgegenstand sind, bestimmen sich Umfang und Beschaffenheit nach Angebot und Auftragsbestätigung.
- Voraussetzung für Montage- und Serviceleistungen ist ein geeigneter, sicherer und frei zugänglicher Einsatzort. Der Kunde stellt erforderliche Anschlüsse, Hilfsmittel, Bedienpersonal und betriebliche Freigaben rechtzeitig bereit.
- Bei Teststellungen und Prozessoptimierungen beruhen Verbrauchs-, Einspar- oder Leistungsangaben auf den Bedingungen des jeweiligen Tests. Sie stellen keine Garantie für abweichende Produktionsbedingungen dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Wartungs- und Reparaturtermine sind unverbindlich, sofern kein Fixtermin bestätigt wurde. Ausgebaute Teile bleiben Eigentum des Kunden und werden ihm auf Wunsch zur Abholung bereitgestellt. Sie gehen nur dann in unser Eigentum über, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder ihr Wert bei einer kostenlosen Ersatzlieferung oder durch eine Gutschrift berücksichtigt wird. Gesetzliche oder behördliche Entsorgungspflichten bleiben unberührt.
§ 10 Recycling-, Rücknahme- und Entsorgungsleistungen
- Soweit Recycling-, Rücknahme-, Sortier-, Verwertungs- oder Entsorgungsleistungen Vertragsgegenstand sind, muss der Kunde Art, Zusammensetzung, Menge und mögliche Verunreinigungen der Materialien vollständig und richtig angeben.
- Gefährliche, kontaminierte, nicht deklarierte oder nicht vereinbarte Stoffe dürfen nicht übergeben werden. Wir dürfen solche Materialien zurückweisen, getrennt lagern, sichern sowie - soweit rechtlich zulässig und nach vorheriger Information des Kunden - zurückführen oder fachgerecht entsorgen lassen. Hat der Kunde die unzutreffende oder unvollständige Deklaration zu vertreten, trägt er die hierdurch entstehenden Prüf-, Sicherungs-, Lager-, Transport- und Entsorgungskosten sowie daraus resultierende Schäden und stellt uns von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
- Mengen- und Gewichtsangaben werden nach den bei Annahme oder Verwiegung festgestellten Werten abgerechnet. Verwertungswege und Vergütungen können von Materialqualität, Sortenreinheit, Marktpreisen und gesetzlichen Vorgaben abhängen.
- Gesetzlich vorgeschriebene Nachweise werden im vereinbarten Umfang erstellt. Weitergehende Dokumentationen oder Analysen sind gesondert zu vergüten.
§ 11 Untersuchung und Mängelrüge
- Soweit der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, hat der Kunde die Ware nach Ablieferung unverzüglich in dem nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zumutbaren Umfang zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengenabweichungen und Falschlieferungen sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Die Anzeige soll, soweit zumutbar, Artikel, Auftrag, Charge, Liefermenge, Fehlerbild und betroffene Menge enthalten. Auf Verlangen sind vorhandene Muster, Fotos oder sonstige Nachweise bereitzustellen. Fehlende Angaben lassen eine rechtzeitig erfolgte und hinreichend bestimmte Mängelanzeige unberührt.
- Beanstandete Ware darf ohne unsere Zustimmung nicht weiterverarbeitet, verändert oder vernichtet werden, soweit dem Kunden dies zur Schadensminderung und Beweissicherung zumutbar ist. Uns ist innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Prüfung einzuräumen. Dringende Maßnahmen zur Schadensabwehr bleiben zulässig; der Kunde hat uns hierüber unverzüglich zu informieren.
- Erkennbare Transportschäden sollen bei Ablieferung gegenüber dem Transporteur dokumentiert und uns unverzüglich mitgeteilt werden. Eine unterlassene Dokumentation lässt die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden unberührt, soweit sie nicht die Aufklärung oder Schadensminderung schuldhaft erschwert.
§ 12 Mängelansprüche
- Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dem Kunden die gewählte Art der Nacherfüllung zumutbar ist. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde den Preis mindern oder nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen, einer übernommenen Garantie, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen wegen dinglicher Rechte Dritter, Herausgabeansprüchen Dritter sowie in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Gesetzliche Sonderregelungen über den Verjährungsbeginn bleiben unberührt.
- Gesetzliche Aufwendungsersatz- und Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB, bleiben unberührt, soweit ihre Einschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 13 Haftung
- Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung nach Absatz 2 begrenzt ist, umfasst die Begrenzung auch mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechungen und entgangenen Gewinn, sofern solche Schäden bei Vertragsschluss nicht als vertragstypische Folge vorhersehbar waren. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Für Datenverlust haften wir nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Begleichung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
- Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
- Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns. Bei Verbindung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
- Bei Zahlungsverzug oder sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung sind wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
§ 15 Zahlung
- Rechnungen sind innerhalb der in Angebot oder Rechnung genannten Frist ohne Abzug zahlbar. Fehlt eine Frist, ist die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung und Erbringung der Leistung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des vollständigen Betrags auf unserem Konto.
- Wir sind berechtigt, Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlung, Nachnahme oder angemessenen Sicherheiten abhängig zu machen, insbesondere bei Neukunden, Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen schuldet der Kunde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zusätzlich die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und angemessener Kosten der Rechtsverfolgung bleibt vorbehalten; die Verzugspauschale wird nach den gesetzlichen Vorschriften angerechnet.
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 16 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung. Eine Weitergabe ist nur an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater zulässig, soweit diese die Informationen für diesen Zweck benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei ist, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren.
- Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung fort; für Geschäftsgeheimnisse gelten sie so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses vorliegen. Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Beweissicherungsinteressen entgegenstehen.
- Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzende Informationen ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der jeweils vertragschließenden Gesellschaft. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Vorschriften, die unabhängig von der Rechtswahl anzuwenden sind, bleiben unberührt.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der jeweils vertragschließenden Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind in allen Fällen daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der jeweils vertragschließenden Gesellschaft.
§ 18 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Abreden bleibt unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.